1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.
3. Kommt auf Grund der Konsultationen gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zu Stande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, die zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss in gleichem Masse von ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen abweichen.
4. Treten aussergewöhnliche Umstände ein, bei denen eine Verzögerung zu einem schwer wieder gutzumachenden Schaden führen würden, so können die in Absatz 3 beschriebenen Massnahmen provisorisch ohne vorherige Konsultation ergriffen werden, sofern sofort nach dem Ergreifen der Massnahmen Konsultationen aufgenommen werden.
5. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
6. Sämtliche Massnahmen werden im Einklang mit Artikel XIX des GATT 1994/WTO Abkommens angewendet.
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