Bei der Regelung und Erfüllung einer auf nichtdeutsche Währung lautenden Schuld, die auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, ist der zu zahlende Betrag, soweit nicht in den Anlagen dieses Abkommens ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie folgt zu berechnen:
- a.
- Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf US-Dollar oder Schweizerfranken lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag ohne Rücksicht auf die Goldbasis oder die Goldklausel bestimmt. Jeder neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner über eine derartige Schuld muss auf US-Dollar oder Schweizerfranken lauten, ohne auf den Wert der Währung in Gold Bezug zu nehmen und ohne eine Goldklausel zu enthalten.
- b.
- Bei einer Schuld, die nach den zur Zeit der Regelung bestehenden Bedingungen des Schuldverhältnisses auf eine andere nichtdeutsche Währung lautet oder darin zahlbar ist und auf Goldbasis beruht oder mit Goldklausel versehen ist, wird der zu zahlende Betrag wie folgt bestimmt:
- i.
- der Gegenwert des geschuldeten Nennbetrages ist zu dem am Tage der Begründung der Schuld, bei verbrieften Schulden zu dem am Tage der Begebung der Schuldverschreibungen massgebenden Umrechnungskurs in US‑Dollar zu errechnen;
- ii.
- der so errechnete Dollarbetrag ist in die Währung, in der die Schuld gemäss Artikel 11 zu zahlen ist, zu dem am Fälligkeitstage massgebenden Umrechnungskurs zwischen dem US-Dollar und dieser Währung umzurechnen; ist der Umrechnungskurs jedoch für den Gläubiger ungünstiger als der zwischen dem US-Dollar und dieser Währung am 1. August 1952 massgebend gewesene, so ist der Umrechnungskurs vom 1. August 1952 zugrunde zu legen.