(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Folgendes:
- a)
- Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines Staates für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.
- b)
- Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist im Anhang 1 festgelegt;
- c)
- Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger wie folgt:
- (i)
- Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschliesslich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
- (ii)
- Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der nach den Versicherungs- und/
oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, dieselben Faktoren heran, die für die Versicherungszeiten ermittelt oder aufgezeichnet wurden, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; erforderlichenfalls nach den Verfahren des Anhangs 4 für den betreffenden Staat.
- d)
- Für den Fall, dass Buchstabe (c) nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Staates nicht aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegte Versicherungs- und/oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Faktoren, die der zuständige Träger dieses Staates nach Absatz 1 für Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden.