In caso di controversie tra più di due Parti, le Parti aventi lo stesso interesse nominano i propri membri della commissione di comune accordo.
1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Partei bestellt ein Mitglied der Kommission, und die so bestellten Mitglieder ernennen einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission.
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