1. Se entro due mesi dalla data in cui la Parte convenuta ha ricevuto la notifica dell’arbitrato una delle Parti in causa non ha nominato un arbitro, l’altra Parte può informare il Segretario Generale delle Nazioni Unite, che designerà un arbitro entro un nuovo termine di due mesi.
2. Se entro due mesi dalla nomina del secondo arbitro non è stato designato il presidente del tribunale arbitrale, il Segretario Generale delle Nazioni Unite procede, su richiesta di una delle Parti, alla designazione del presidente entro un nuovo termine di due mesi.
1. Bei Streitigkeiten gemäss Artikel 1 wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
3. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich einen Schiedsrichter.
4. Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu besetzt.
5. Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegenstand durch das Schiedsgericht festgelegt.
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