1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.
3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert, wenn er
4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchgeführt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
1 Das zuständige Spitalpersonal trifft Massnahmen an vorübergehend oder dauernd urteilsunfähigen Personen nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Es berücksichtigt den mutmasslichen Willen und die Interessen der Patienten und Patientinnen.
3 Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird respektiert, wenn
4 Grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe werden nur durchgeführt, wenn eine schwere, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.