9 Nuovo testo giusta l’emendamento del 23 mar. 2007, in vigore dal 16 gen. 2017 (RU 2017 3337).
a. Die Vertragsparteien der ITSO behalten die Umlaufbahnpositionen und die Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der ITU niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, bis die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) dem Depositar mitgeteilt hat (haben), dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat (haben). Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, welche sämtliche Mitgliedstaaten der ITSO während des Zeitraums, in dem die Vertragsparteien der ITSO diese Frequenzzuteilungen behalten, bei der ITU vertritt.
b. Wenn die Vertragspartei, die gemäss Buchstabe a zur Vertretung sämtlicher Vertragsparteien während des Zeitraums, in dem die ITSO die Frequenzzuteilungen behält, gewählt wurde, vom Depositar die Notifikation der Genehmigung, Annahme oder Ratifikation dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei erhält, die von der Versammlung der Vertragsparteien als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählt wurde, so überträgt sie die genannten Frequenzzuteilungen an die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n).
c. Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählte Vertragspartei wird gemäss geltendem nationalem Verfahren:
d. Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens ist eine als Notifizierungsgeschäftsstelle für das Unternehmen gewählte Vertragspartei, die nach Artikel XIV aufhört, Mitglied der ITSO zu sein, durch alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU gebunden und bleibt diesen verpflichtet, bis die Frequenzzuteilungen nach den Verfahren der ITU einer anderen Vertragspartei übertragen worden sind.
e. Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle gemäss Buchstabe c gewählte Vertragspartei wird:
9 Fassung gemäss Änd. vom 23. März 2007, in Kraft seit 16. Jan. 2017 (AS 2017 3337).
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.