1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitgliedstaaten vertreten. Sie wird alle vier Jahre einberufen.
2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, gestützt auf die Vorschläge der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Berichte des Rates:
- a)
- legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfüllen;
- b)
- prüft die Berichte des Rates über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die allgemeine Politik und die strategische Planung der Union;
- c)
- erstellt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den strategischen Plan der Union sowie die Grundlagen für das Budget der Union und bestimmt auch den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
- cbis)
- legt in Anwendung der in den Nummern 161D–161G dieser Konstitution dargelegten Verfahren die Gesamtzahl der Beitragseinheiten für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beitragsklassen fest;
- d)
- erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
- e)
- prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
- f)
- wählt die Mitgliedstaaten, die den Rat bilden sollen;
- g)
- wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren;
- h)
- wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
- i)
- prüft die von den Mitgliedstaaten formulierten Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht;
- j)
- schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
- jbis)
- nimmt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie deren Änderungen an;
- k)
- behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
3. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten kann ausnahmsweise eine ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit eingeschränkter Tagesordnung zur Behandlung besonderer Themen einberufen werden, und zwar:
- a)
- auf Beschluss der vorherigen ordentlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
- b)
- auf Antrag von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die diesen Antrag einzeln an den Generalsekretär gerichtet haben;
- c)
- auf Vorschlag des Rates, mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.