Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für die Vertragsstaaten der jeweiligen Verträge aus dem Vertrag vom 1. Juli 19685 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen vom 10. April 19726 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, oder dem Chemiewaffenübereinkommen vom 13. Januar 19937 ergeben.
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