Senza l’approvazione del Consiglio, il Governo della Danimarca non può conchiudere alcun accordo internazionale per l’istituzione, l’esercizio, la manutenzione, lo sviluppo o il finanziamento di uno qualsiasi dei Servizi.
Die Regierung Dänemarks wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Dänemarks geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Dänemarks keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtdänische Staatsangehörige.
14 Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 (AS 2005 2065 2063; BBl 1984 III 939).
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