Übersetzung1
Ministerium | Paris, den 16. Januar 1985 |
für auswärtige Beziehungen | |
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| Schweizerische Botschaft |
| Paris |
Das Ministerium für auswärtige Beziehungen empfiehlt sich der Schweizerischen Botschaft und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft vom 16. Januar 1985 anzuzeigen, die wie folgt lautet:
- «Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Schweizerisch-französischen Abkommens vom 28. September 19602 über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes mitzuteilen:
- Der Bundesrat hat von der Zollreglementation über die Benutzung einer Halle durch Crossair AG auf dem Flughafen Basel-Mülhausen Kenntnis genommen, die am 24. April und 4. Juni 1984 von den Generaldirektoren der französischen und schweizerischen Zollverwaltung in ihrer Eigenschaft als Delegationsleiter der in Artikel 27 des obgenannten Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission unterzeichnet worden ist.
- Dieses Reglement lautet wie folgt:
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- Zollreglementation über die Verwendung einer Halle durch CROSSAIR AG auf dem Flughafen Basel-Mülhausen
- Die Generaldirektoren der französischen und schweizerischen Zollverwaltungen nehmen Kenntnis von der Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaft AGREXCO ab 31. Mai 1983 in der «F.L.F.» genannten Frachthalle auf dem Flughafen Basel-Mülhausen und sind, von der Sorge geleitet, den Aufschwung des Flughafens nicht zu beeinträchtigen, wie folgt übereingekommen:
- I. Die Teile der in Frage stehenden Halle und die angrenzenden Flächen, wie sie auf dem beigefügten Plan Nr. 484-19 D in roter Farbe figurieren und vom Flughafen Basel-Mülhausen der Luftfahrtgesellschaft nach schweizerischem Recht CROSSAIR AG vermietet sind, werden dem schweizerischen Sektor des Flughafens zugeteilt. Eine Vereinbarung wird abgeschlossen werden, die den Bestand dieses Übergangs festlegen, die Vereinbarung vom 12. August 1982 über die Rechtsstellung der «F.L.F.» genannten Frachthalle aufheben und in Zusammenhang damit zu einer völligen Neufassung der Vereinbarung vom 26. März l9713 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Flughafen Basel-Mülhausen schreiten wird, um den eingetretenen Änderungen in der Zuteilung der Gebäude und Einrichtungen Rechnung zu tragen.
- II. Die CROSSAIR AG ist ermächtigt, in der Halle mit ihren Betriebsdiensten an den eigenen Luftfahrzeugen und gegebenenfalls an gleichartigen Flugzeugen Unterhalts- und Reparaturarbeiten mit Einschluss der gemäss den in den Anhängen 1 (Kap. 4, Ziff. 4. 1/2) und 6 (1. Teil, Kap. 8) des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt unterschriebenen Normen erlaubten Änderungen und Umwandlungen vorzunehmen.
- Die sich auf die Einfuhr von Betriebs- und Unterhaltsmaterial und auf die angegliederten Gewerbe beziehende Reglementation, Absatz II, 1, die von den Generaldirektoren der französischen und schweizerischen Zollverwaltungen in Bern am 28. Januar 1977 gemeinsam getroffen worden ist, ist auf die oben angeführte Tätigkeit der CROSSAIR AG anwendbar.
- III. Auf Arbeiten, die den nach Ziffer II gesetzten Rahmen überschreiten, wären die französische Zollgesetzgebung und -reglementation anwendbar; sie müssten vorgängig durch die französische Zollverwaltung gestattet werden.
- Die Warenbewegungen zwischen der Halle, CROSSAIR und der Schweiz, die durch diese Arbeiten verursacht würden, wären den französischen und schweizerischen Eingangs- und Ausgangskontrollen gemäss der Regelung der Nebeneinanderlegung unterstellt.
- IV. Die Vereinbarung, die diejenige in Ziffer I oben angeführte vom 26. März 1971 abändern wird, wird festlegen, dass für den Fall, dass CROSSAIR AG ihre Tätigkeit in der Halle einstellen sollte, deren dem schweizerischen Sektor zugeteilte Teile von Rechts wegen aus der Tatsache und zum Datum dieser Einstellung der Tätigkeit in den gemeinsamen Sektor zurückverlegt werden, bis allenfalls eine neue Vereinbarung entsprechend einer anderen späteren Verwendung abgeschlossen wird.
- Der Bundesrat hat die Reglementation genehmigt.
- Wenn die vorstehenden Bestimmungen die Zustimmung der französischen Regierung finden, bilden diese Note und diejenige, die das Ministerium als Antwort an die Botschaft richtet, gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 19605 die Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen, über das obenerwähnte Reglement, die mit dem heutigen Tag in Kraft tritt.
- Die Schweizerische Botschaft benützt die Gelegenheit, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung und dem Vorschlag der Botschaft bezüglich ihres Inkrafttretens zustimmt.
Unter diesen Bedingungen bilden die vorerwähnte Note der Botschaft und diese Note gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960 die Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen betreffend das Statut der «F.L.F.» genannten Frachthalle des Flughafens Basel-Mülhausen.
Diese Vereinbarung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
Das Ministerium benützt die Gelegenheit, um die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.