1. Ogni Parte conviene che qualsiasi impresa designata fissa, per i trasporti aerei, tariffe in base a considerazioni commerciali di politica del mercato. Gli interventi delle Parti si limitano a:
2. Ciascuna Parte può chiedere che le tariffe riscosse dalle imprese designate dell’altra Parte a partire o a destinazione del suo territorio siano notificate o sottoposte alle sue autorità aeronautiche. Questo può essere richiesto non più di 24 ore prima della data proposta per la loro entrata in vigore. Le tariffe possono essere applicate in ogni momento dopo la data in cui sono state notificate o sottoposte, sempre che non siano state rifiutate da entrambe le Parti entro 14 giorni da tale data.
4. Nonostante le disposizioni dei paragrafi 1-3 di cui sopra, le autorità aeronautiche non chiedono che vengano sottoposte loro tariffe per il trasporto di merci tra punti sui loro territori. Queste tariffe acquisiscono validità mediante la decisione dell’impresa interessata.
7. Nonostante le disposizioni del paragrafo 6 di cui sopra, le autorità aeronautiche non chiedono che vengano sottoposte loro per approvazione le tariffe riscosse dalla impresa designata o dalle imprese designate per il trasporto di merci tra punti sul territorio dell’altra Parte e uno Stato terzo.
1. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für den Luftverkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Parteien beschränken sich auf
2. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Preise, die von den Unternehmen der beiden Vertragsparteien von oder nach ihrem Gebiet erhoben werden, ihren Luftfahrtbehörden bekanntgegeben oder unterbreitet werden. Die Bekanntgabe oder das Unterbreiten durch die Unternehmen der beiden Parteien darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verlangt werden. Preise können jederzeit nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe erhoben werden, sofern sie nicht von beiden Vertragsparteien innerhalb von 14 Tagen nach Unterbreitung oder Bekanntgabe abgelehnt werden.
3. Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von einem Unternehmen jeder Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragspartei erhoben wird oder der zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Preis nicht in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 dieses Artikels festgeschriebenen Erwägungen übereinstimmt, kann sie Verhandlungen verlangen und der andern Vertragspartei die Gründe für ihre Ablehnung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Eingabe mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens 30 Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Preis angewendet oder bleibt in Kraft.
4. Unbeachtet der Absätze 1–3 dieses Artikels verlangen die Luftfahrtbehörden keine Unterbreitung von Tarifen für die Beförderung von Fracht zwischen Punkten in ihren Gebieten. Diese Tarife erlangen durch den Entscheid des betroffenen Unternehmens Gültigkeit.
5. Im Falle, dass ein in Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen gültiger Tarif, von einer Luftfahrtbehörde als für andere Unternehmen auf einer bestimmten Strecke oder Strecken schädlich erachtet wird, kann diese Luftfahrtbehörde Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von 30 Tagen vom Zeitpunkt des Begehrens abgeschlossen werden, ausser die Behörden der beiden Vertragsparteien einigen sich anderweitig.
6. Die von den Unternehmen einer Vertragspartei erhobenen Tarife für die Beförderung zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat müssen der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung unterbreitet werden. Jeder unterbreitete Tarif wird genehmigt, wenn er einem bereits von dieser Luftfahrtbehörde genehmigten Tarif in Höhe, Art und Gültigkeitsdatum gleichkommt, welcher durch die Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Beförderung zwischen ihrem Gebiet und demjenigen des Drittstaates angewandt wird; vorausgesetzt, die Luftfahrtbehörde kann ihre Genehmigung zurückziehen, falls der gleichgesetzte Tarif aus welchem Grund auch immer nicht fortgesetzt wird oder von den Bedingungen der Genehmigung abweicht, welche einer genehmigten Abweichung des gleichgesetzten Tarifes entspricht.
7. Unbeachtet Absatz 6 hiervor, verlangen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien keine Unterbreitung zur Genehmigung von Tarifen, die durch das oder die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung von Fracht zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat erhoben werden.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.