1. Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 196310 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 197011 in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 197112 in Montreal, dem Protokoll zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 198813 in Montreal sowie mit jedem anderen, mehrseitigen Übereinkommen, das die Sicherheit der Zivilluftfahrt regelt, welches für die beiden Parteien bindend ist.
3. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
4. Die Vertragsparteien handeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Bestimmungen für sie anwendbar sind; sie verlangen von den bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeughaltern oder Luftfahrzeughaltern, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und von den Flughafenhaltern in ihrem Gebiet, dass diese in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Luftfahrzeughalter angehalten werden können, die im oben erwähnten Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt einzuhalten, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge und der Beladung zu kontrollieren.
6. Jede Vertragspartei überprüft wohlwollend jedes Begehren, das ihr von der anderen Vertragspartei unterbreitet wird, um zu erreichen, dass besondere und vernünftige Sicherheitsmassnahen getroffen werden, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
7. Bei einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder der Gefahr einer widerrechtlichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei jeder anderen widerrechtlichen Handlung gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen gewähren sich die beiden Vertragsparteien gegenseitige Unterstützung, indem sie die Verständigung erleichtern und andere zweckmässige Massnahmen treffen, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder die Gefahr eines solchen Zwischenfalles schnell und sicher zu beenden.
8. Hat eine Vertragspartei ernsthafte Gründe anzunehmen, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann die erste Vertragspartei unverzüglich die Durchführung von Beratungen verlangen. Das Unvermögen, zu einer befriedigenden Lösung zu gelangen, stellt einen berechtigten Grund dar, um Artikel VI dieses Abkommens anzurufen.