Per l’applicazione del presente accordo e del suo allegato:
4 Oggi «Ufficio federale dell’aviazione civile» del «Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni».
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt folgendes:
a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet für die Schweiz das Luftamt des Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartementes5 und für die Republik Argentinien die Verkehrs‑ und Luftfahrtministerien oder in beiden Fällen jede zur Übernahme der gegenwärtig von ihnen ausgeübten Funktionen ermächtigte Person oder Organisation.
b. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bezieht sich auf jede Luftverkehrsunternehmung, die eine Vertragspartei nach Artikel 2 unter Anzeige an die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien bestimmt hat.
c. Der Ausdruck «Beförderungsangebot» bedeutet die Nutzlast, ausgedrückt für die Fluggäste nach der Anzahl der Sitze, für Fracht‑ und Postsendungen nach dem Gewicht, wie sie auf einer vereinbarten Linie während einer bestimmten Zeit von allen für den Betrieb dieser Linie eingesetzten Luftfahrzeugen zur Verfügung gestellt wird.
d. Der Ausdruck «Strecke» bedeutet den vorgezeichneten Flugweg, den ein auf einer regelmässigen Luftverkehrslinie für die öffentliche Beförderung von Personen, Post‑ und Frachtsendungen eingesetztes Luftfahrzeug einhalten muss.
e. Der Ausdruck «Flugzeugwechsel» bedeutet, dass über einen bestimmten Zwischenhalt einer Strecke hinaus der Verkehr von derselben Unternehmung mit einem andern Flugzeugmuster weitergeführt wird.
f. Als «schweizerisch‑argentinischer Verkehr» gilt jener Luftverkehr, der sich von schweizerischem Gebiet als Herkunftsland nach argentinischem Gebiet als endgültigem Bestimmungsland und von argentinischem Gebiet als Herkunftsland nach schweizerischem Gebiet als endgültigem Bestimmungsland abwickelt, gleichgültig, ob dieser Verkehr durch nationale Luftverkehrsunternehmungen des einen oder des anderen Landes oder durch andere ausländische Unternehmungen versehen wird.
5 Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt» des «Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation».
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.