(1) Im Falle der Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat unterrichtet dieser den FABEC-Rat und notifiziert dem Verwahrer seine Entscheidung.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(3) Der FABEC-Rat trifft alle Massnahmen, die eine Kündigung erfordert.
(4) Der diesen Vertrag kündigende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Kündigung ergebenden Kosten. Die sich aus der Kündigung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen dem kündigenden Vertragsstaat und den anderen Vertragsstaaten zu schliessenden besonderen Übereinkunft festgelegt. Das Kündigungsrecht des Vertragsstaats bleibt davon unberührt.
(5) Die Kündigung befreit den kündigenden Vertragsstaat nicht davon, Absatz 4 und Artikel 32 einzuhalten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.