(1) Bei Streitigkeiten, die zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entstehen und die nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten oder auf andere Weise beigelegt werden können, ist der FABEC-Rat anzurufen.
(2) Kann der FABEC-Rat eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Anrufung beilegen, so ist jeder der betroffenen Vertragsstaaten berechtigt, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten zwischen zwei Staaten (Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes between Two States) zu unterwerfen.
(3) Die gemeinsamen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den am Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten bindend.
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