1. Il Comitato elabora e sottopone all’approvazione della Commissione lo statuto amministrativo del personale dell’Agenzia:
2. Il Tribunale amministrativo dell’Organizzazione internazionale del lavoro è solo competente per giudicare controversie che oppongono l’Organizzazione ed il personale dell’Agenzia, ad esclusione di ogni altra giurisdizione nazionale o internazionale.
1. Der Ausschuss arbeitet das Personalstatut aus und legt es der Kommission zur Genehmigung vor. Dieses hat insbesondere Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit des Personals, die Gehaltsstufen, die Versorgungsleistungen, die Unvereinbarkeit von Ämtern, das Amtsgeheimnis und die Dienstbereitschaft vorzusehen; es hat die Tätigkeiten festzulegen, die ohne besondere Genehmigung des Generaldirektors nicht gleichzeitig mit einer anderen ausgeübt werden dürfen.
2. Für Streitigkeiten zwischen der Organisation und dem Personal der Agentur ist ausschliesslich das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation zuständig, unter Ausschluss aller anderen nationalen und internationalen Gerichte.
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