Il permesso di condurre deve contenere almeno le indicazioni seguenti:
1 Es ist verboten, sich auf den Landestellen aufzuhalten. Personen, die zum Einsteigen bereit sind, dürfen die Landestellen erst betreten, wenn das Festmachen beendet ist; sie dürfen das Ein- und Aussteigen nicht behindern. Unter Vorbehalt und Befehlsgewalt des Schiffsführers nach Artikel 3 haben die Reisenden die Anweisungen des Personals der Landestellen zu befolgen.
2 Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschliessen.
3 Güter müssen so verladen werden, dass die Fahrgäste weder gefährdet noch belästigt werden.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.