0.747.225.1 Convenzione del 2 dicembre 1992 fra la Svizzera e l'Italia per la disciplina della navigazione sul lago Maggiore e sul lago di Lugano (con R e all.)

0.747.225.1 Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)

Art. 40 Segnali di riferimento

In presenza di foschia e con visibilità ridotta si possono emettere, mediante istallazioni fisse, i segnali acustici previsti nell’allegato 2, oppure accendere i fanali a luce intermittente di colore giallo.

Art. 39 Zufahrten zu Häfen und Landestellen

1 Die Zufahrten zu den dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Wasser aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.

2 Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.

3 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.

4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter können Blitzlichter sein.

 

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