In presenza di foschia e con visibilità ridotta si possono emettere, mediante istallazioni fisse, i segnali acustici previsti nell’allegato 2, oppure accendere i fanali a luce intermittente di colore giallo.
1 Die Zufahrten zu den dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Wasser aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
2 Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
3 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter können Blitzlichter sein.
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