Ai sensi del presente Accordo i termini seguenti designano
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1 der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Litauen gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2 der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung
eingerichtet und zugelassen ist;
3 der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
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