0.741.20 Convenzione dell'8 novembre 1968 sulla segnaletica stradale (con All.)

0.741.20 Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (mit Anhängen)

Art. 30

L’allegato 2 della presente Convenzione costituisce un insieme di raccomandazioni relative agli schemi e ai disegni della segnaletica orizzontale.

59 Nuovo testo giusta il n. I dell’emendamento entrato in vigore il 30 nov. 1995 (RU 1997 1321).

Art. 29bis

1.  Sollen dauerhafte Strassenmarkierungen für eine bestimmte Zeit geändert werden, insbesondere wegen Strassenbauarbeiten oder Umleitungen, sind vorübergehende Markierungen anzubringen, die eine andere Farbe als für die dauerhaften Markierungen verwendete Farbe haben.

2.  Vorübergehende Markierungen gehen dauerhaften Markierungen vor und sind von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. Könnte das Nebeneinander vorübergehender und dauerhafter Strassenmarkierungen zu einer Verwechslung führen, sind die dauerhaften Markierungen abzudecken oder zu entfernen.

3.  Vorübergehende Markierungen sind vorzugsweise mit rückstrahlenden Materialien zu versehen und können zur Verbesserung der Verkehrsleitung durch Baken, Nägel oder Rückstrahler ergänzt werden.

59 Eingefügt durch Bst. A der Änd. des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705).

 

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