(1) Le Parti istituiscono una Commissione mista germano-svizzera incaricata:
c) di raccomandare alle autorità competenti misure adeguate per rimediare alle difficoltà.
(2)
(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommission mit der Aufgabe,
(2) Die Kommission setzt sich aus fünf schweizerischen und fünf deutschen Mitgliedern zusammen, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.