1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Sri Lanka» die Sozialistische Demokratische Republik Sri Lanka einschliesslich der ausserhalb der Hoheitsgewässer von Sri Lanka liegenden Gebiete, die nach dem Recht von Sri Lanka über den Kontinentalsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Sri Lanka Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie der Bodenschätze ausüben darf;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Sri Lanka oder die Schweiz, und, für Sri Lanka, im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem die Steuergesetzgebung von Sri Lanka gilt;
- d)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- i)
- natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
- ii)
- juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- i)
- in Sri Lanka den «Commissioner‑General of Inland Revenue»;
- ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.