1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Pakistan», im geografischen Sinn verwendet, die Islamische Republik Pakistan, einschliesslich derjenigen Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer Pakistans, die nach pakistanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Gebiete sind, in denen Pakistan Hoheitsrechte und die ausschliessliche Gerichtshoheit hinsichtlich der Naturschätze des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüber liegenden Gewässer ausübt;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Pakistan oder die Schweiz;
- d)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- (i)
- alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen,
- (ii)
- alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die schweizerische Steuer oder die pakistanische Steuer;
- j)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Pakistan die Bundessteuerbehörde (Federal Board of Revenue) oder deren bevollmächtigter Vertreter,
- (ii)
- in der Schweiz der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.