1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Kuwait» das Staatsgebiet des Staates Kuwait einschliesslich der ausserhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, die nach dem Recht von Kuwait und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, über die Kuwait hoheitliche Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Kuwait oder die Schweiz;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer» die unter Artikel 2 dieses Abkommens fallenden Steuern;
- e)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- g)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen sowie juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- j)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Kuwait den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.