1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) (i) bedeutet der Ausdruck «Kirgisistan» die Kirgisische Republik. Im geografischen Sinne verwendet bedeutet «Kirgisistan» das Gebiet, über welches der Kirgisischen Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit zustehen und wo deren Steuergesetzgebung anwendbar ist;
- (ii)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- c)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- d)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- e)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luft- oder Strassenfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Kirgisistan das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- (i)
- alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
- (ii)
- alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Vermögen» bewegliches und unbewegliches Vermögen und beinhaltet unter anderem Barmittel, Aktien oder andere Ausweise über Eigentumsrechte, Schuldverschreibungen, Obligationen oder andere Ausweise über Schuldverhältnisse, sowie Patente, Marken, Urheberrechte oder ähnliche Rechte oder Vermögenswerte.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.