1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Artikel ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, die in Artikel 10 Absatz 3, in Artikel 11 Absatz 1, in Artikel 12, in Artikel 13 Absatz 6 oder in Artikel 22 beschrieben sind, nur dann berechtigt, die für ein Steuerjahr aufgrund der Bestimmungen dieser Absätze oder Artikel gewährten Abkommensvorteile in Anspruch zu nehmen, wenn diese ansässige Person eine berechtigte Person im Sinne von Absatz 2 ist und allfällige in diesen Absätzen oder Artikeln festgelegten Voraussetzungen für die Erlangung solcher Abkommensvorteile erfüllt.
2. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist eine berechtigte Person für ein Steuerjahr nur wenn diese Person:
- (a)
- eine natürliche Person;
- (b)
- eine berechtigte Regierungseinrichtung;
- (c)
- eine Gesellschaft, deren Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse im Sinne der Unterabsätze (i) oder (ii) von Absatz 8 Buchstabe c kotiert oder registriert ist und regelmässig an einer anerkannten Börse oder an mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird;
- (d)
- eine Bank, Versicherungsgesellschaft oder Wertschriftenhändlerin, die in dieser Eigenschaft nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, errichtet worden ist und überwacht wird;
- (e)
- eine Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c, sofern – im Falle einer in diesem Buchstaben b umschriebenen Person – am Ende des vorangehenden Steuerjahres mehr als 50 Prozent der Begünstigten, Mitglieder oder Beteiligten natürliche Personen sind, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind; oder
- (f)
- eine andere als eine natürliche Person ist, sofern Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und die aufgrund der Buchstaben a, b, c, d oder e dieses Absatzes berechtigte Personen sind, unmittelbar oder mittelbar Anteile oder andere Beteiligungen halten, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dieser Person verfügen.
3. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Artikeln oder Absätzen genannten und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn sie die übrigen in diesen Artikeln oder Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkommensvorteile erfüllt und wenn Anteile, die mindestens 75 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar von höchstens sieben Personen gehalten werden, die gleichwertige Nutzungsberechtigte sind.
4. Bei der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f oder von Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person:
- (a)
- in Bezug auf die Besteuerung an der Quelle die in diesem Buchstaben oder Absatz umschriebenen Voraussetzungen für das Steuerjahr, in dem die Zahlung geleistet wird, erfüllt, wenn diese Voraussetzungen während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Datum der Zahlung oder, im Falle von Dividenden, vor dem Datum, an dem der Anspruch auf die Dividendenzahlung entstand, erfüllt sind;
- (b)
- in allen anderen Fällen die in diesem Buchstaben oder Absatz umschriebenen Voraussetzungen für das Steuerjahr, in dem die Zahlung geleistet wird, erfüllt, wenn diese Voraussetzungen während mindestens der Hälfte der Tage im betreffenden Steuerjahr erfüllt sind.
- 5.
- (a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Artikeln oder Absätzen genannten und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn:
- (i)
- diese Person die Funktion einer Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ausübt;
- (ii)
- die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit der Handels- oder Geschäftstätigkeit gemäss Buchstabe b Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen; und
- (iii)
- diese Person die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkommensvorteile erfüllt.
- (b)
- Im Sinne von Buchstabe a gilt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nur dann als Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Unternehmens, wenn:
- (i)
- diese Person einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften oder die Gruppenfinanzierung ausübt,
- (ii)
- die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort eine Handels- oder Geschäftstätigkeit ausüben und in jedem der fünf Staaten aus dieser Handels- oder Geschäftstätigkeit mindestens 5 Prozent der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden,
- (iii)
- in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Vertragsstaats, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden,
- (iv)
- nicht mehr als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen,
- (v)
- diese Person die selbstständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterabsatz (i) genannten Funktionen hat, und
- (vi)
- diese Person in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, denselben Bestimmungen über die Einkommenssteuern unterliegt wie Personen im Sinne von Absatz 6.
- (c)
- Im Sinne von Buchstabe b wird angenommen, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die in den Unterabsätzen (ii), (iii) oder (iv) dieses Buchstabens geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Herkunft der Bruttoeinkünfte für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt werden, erfüllt, wenn jede dieser Voraussetzungen im Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Jahre erfüllt ist.
- 6.
- (a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann, auch wenn sie nicht eine berechtigte Person ist, die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile in Bezug auf die in diesen Artikeln oder Absätzen genannten und aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte beanspruchen, wenn:
- (i)
- diese Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt (ausser wenn diese Tätigkeit in der Vornahme oder der Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder einem Wertschriftenhändler ausgeübt werden),
- (ii)
- die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen, und
- (iii)
- diese Person die übrigen in diesen Artikeln, Absätzen oder Buchstaben vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung solcher Abkommensvorteile erfüllt.
- (b)
- Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer von ihr im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit oder bezieht sie aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte von einer Person, mit der sie im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a oder b verbunden ist, gelten die in Buchstabe a genannten Voraussetzungen hinsichtlich solcher Einkünfte nur dann als erfüllt, wenn die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit erheblich ist. Ob eine Geschäftstätigkeit erheblich ist, bestimmt sich nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen.
- (c)
- Bei der Ermittlung, ob eine Person eine Geschäftstätigkeit im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes ausübt, gilt die Geschäftstätigkeit, die von einer Personengesellschaft, an der diese Person beteiligt ist oder die von einer mit dieser Person verbundenen Person ausgeübt wird, als Geschäftstätigkeit dieser Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn sie unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder andere Beteiligungsrechte an der andern Person verfügt, die mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der anderen Person verkörpern, oder wenn eine Drittperson unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder andere Beteiligungsrechte an beiden Personen verfügt, die je mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte verkörpern. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn aufgrund des Sachverhalts und der gesamten Umstände eine Person die andere Person beherrscht oder beide Personen von derselben Drittperson oder denselben Drittpersonen beherrscht wird.
7. Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach den Absätzen 3, 5 oder 6 weder eine berechtigte Person ist noch Anspruch auf die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 vorgesehenen Abkommensvorteile hinsichtlich von in diesen Artikeln oder Absätzen genannten Einkünfte hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates in Übereinstimmung mit dem Recht oder der Verwaltungspraxis dieses anderen Vertragsstaates entscheidet, dass es nicht eines der hauptsächlichen Ziele der Errichtung, des Erwerbs oder der Beibehaltung einer solchen Person und der Ausübung ihrer Tätigkeiten war, sich solche Abkommensvorteile zu sichern.
8. Im Sinne dieses Artikels:
- (a)
- bedeutet der Ausdruck «berechtigte Regierungseinrichtung» die Regierung eines Vertragsstaates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, die Bank von Japan, die Schweizerische Nationalbank sowie eine Person, deren Kapital unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft gehalten wird;
- (b)
- bedeutet der Ausdruck «Hauptgattung der Aktien» die Kategorie oder Kategorien von Aktien einer Gesellschaft, welche die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft verkörpert oder verkörpern;
- (c)
- bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»:
- (i)
- jede Börse, die von einer Finanzbörse oder einer gemäss den Bedingungen des japanischen Gesetzes über den Handel mit Finanzprodukten (Gesetz Nr. 25 von 1948) zugelassenen Vereinigung von auf dem Gebiet der Finanzinstrumente tätigen Gesellschaften errichtet worden ist,
- (ii)
- jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel stattfindet,
- (iii)
- die Börse von London, die Irische Börse und die Börsen von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Johannesburg, Lissabon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Seoul, Singapur, Stockholm, Sydney, Toronto und Wien, sowie das NASDAQ-System,
- (iv)
- jede andere Börse, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als anerkannte Börse im Sinne dieses Artikels bezeichnet wird;
- (d)
- bedeutet der Ausdruck «gleichwertiger Nutzungsberechtigter»:
- (i)
- eine Person, die in einem Staat ansässig ist, der mit dem Vertragsstaat, von dem Abkommensvorteile beansprucht werden, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sofern:
- (aa)
- jenes Abkommen eine Bestimmung über einen wirksamen Informationsaustausch enthält,
- (bb)
- diese Person aufgrund der Bestimmung jenes Abkommens über die Einschränkung von Abkommensvorteilen eine berechtigte Person ist oder, wenn jenes Abkommen keine solche Bestimmung enthält, eine berechtigte Person wäre, wenn jenes Abkommen eine dem Absatz 2 entsprechende Bestimmung enthielte, und
- (cc)
- diese Person hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 6 oder Artikel 22 genannten Einkünfte nach jenem Abkommen für die Einkünfte, für welche eine Entlastung verlangt wird, zu einer Herabsetzung des Steuersatzes berechtigt wäre, der mindestens gleich niedrig ist wie der nach diesem Abkommen anwendbare Satz, oder
- (ii)
- eine berechtigte Person im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d oder e ist;
- (e)
- bedeutet der Ausdruck «Bruttoeinkünfte» die gesamten von einem Unternehmen erzielten Einkünfte abzüglich der unmittelbar mit der Erzielung dieser Einkünfte verbundenen Aufwendungen.