1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a)
- bedeutet der Ausdruck «Island» Island und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet Islands, einschliesslich dessen Hoheitsgewässer und der ausserhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebiete, in denen Island in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Gerichtsbarkeit und Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des überlagernden Wassers sowie ihrer Naturschätze ausübt;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang Island oder die Schweiz;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Island: der Finanzminister oder der bevollmächtigte Vertreter des Finanzministers,
- (ii)
- in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- j)
- bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats, die:
- (i)
- den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind, und
- (ii)
- hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.