1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) (i) bedeutet der Ausdruck «Belarus» die Republik Belarus und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem die Republik Belarus nach belarussischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte ausüben darf;
- (ii)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b)
- bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang Belarus oder die Schweiz;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats» je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «feste Einrichtung» einen festen Platz wie ein Büro oder eine Räumlichkeit, durch die die selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person ganz oder teilweise ausgeübt wird;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
- (ii)
- jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Belarus das Staatliche Steuerkomitee oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
- (ii)
- in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.