1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a)
- schliesst der Ausdruck «Australien», wenn im geografischen Sinne verwendet, alle externen Territorien aus, nicht jedoch:
- (i)
- das Territorium Norfolk-Insel,
- (ii)
- das Territorium Weihnachtsinsel,
- (iii)
- das Territorium Kokos-(Keeling-)Inseln,
- (iv)
- das Territorium Ashmore- und Cartier-Inseln,
- (v)
- das Territorium Heard-Insel und McDonalds-Inseln, und
- (vi)
- das Territorium Korallen-See-Inseln,
- und umfasst das an die territorialen Grenzen Australiens (einschliesslich der in diesem Buchstaben genannten Territorien) angrenzende Gebiet, für das zurzeit, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Rechtsvorschriften Australiens gelten, die die Erforschung oder die Ausbeutung von Bodenschätzen der Sonderwirtschaftszone oder des Meeresgrundes und des Untergrundes des Festlandsockels regeln;
- b)
- bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- c)
- umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen Trust und jede andere Personenvereinigung;
- d)
- bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- e)
- bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f)
- bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- g)
- bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i)
- in Australien: der «Commissioner of Taxation» oder ein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner»,
- (ii)
- in der Schweiz: der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person;
- h)
- bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
- (i)
- jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt,
- (ii)
- jede juristische Person, Gesellschaft, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- i)
- bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats oder, im Fall von Australien, ein australischer «superannuation fund» im Sinn des australischen Steuerrechts, die:
- (i)
- den Vorschriften dieses Staates unterstehen, und
- (ii)
- hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen;
- j)
- bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die australische Steuer oder die schweizerische Steuer, er umfasst aber nicht Bussen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats in Bezug auf seine Steuern erhoben werden;
- k)
- bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»:
- (i)
- die «Australian Securities Exchange» und jede andere nach australischem Recht anerkannte australische Börse,
- (ii)
- die «SIX Swiss Exchange» und jede andere nach schweizerischem Recht anerkannte schweizerische Börse,
- (iii)
- die «London Stock Exchange», die «Irish Stock Exchange» und die Börsen von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hongkong, Johannesburg, Lissabon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Sao Paolo, Seoul, Singapur, Stockholm, Toronto und Wien sowie das NASDAQ-System, und
- (iv)
- jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden einigen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.