1.
2.
3.
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.
2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 43 in Anspruch nehmen.
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