1. Le Parti richiamano i loro obblighi derivanti da accordi multilaterali sull’ambiente di cui sono firmatarie,
2.
1. Die Vertragsparteien erinnern an ihre Verpflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und bekräftigen ihre Verpflichtung, diese in ihren jeweiligen Gesetzen, Vorschriften und Normen sowie in ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 32 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu befolgen.
2. Die Vertragsparteien erinnern zudem an ihre Verpflichtung, ihre innerstaatlichen Umweltschutzgesetze, -vorschriften und -normen wirksam durchzusetzen.
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