8 Nuovo testo giusta la Dec. n. 7/2000 del Comitato misto AELS-Marocco del 24 ott. 2000, adottata dall’AF il 14 mar. 2001 ed in vigore per la Svizzera dall’8 ott. 2010 (RU 2010 5121, 2004 771; FF 2001 843).
10 RS 0.632.20, All. 1A.13
1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 19949 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen10.
2. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Marokko eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Marokko oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.
8 Fassung gemäss Beschluss Nr. 7/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Marokko vom 24. Okt. 2000, von der BVers genehmigt am 14. März 2001 und für die Schweiz in Kraft seit 8. Okt. 2010 (AS 2010 5121, 2004 771; BBl 2001 959).
10 SR 0.632.20 Anhang 1A.13
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