7 RS 0.632.20, Allegato 1A.13
1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen7.
2. Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.
3. Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
7 SR 0.632.20 Anhang 1A.13
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