1. Die Vertragsparteien streben eine Liberalisierung des gegenseitigen Zahlungs- und Kapitalverkehrs an, übereinstimmend mit den Verpflichtungen, die sie im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen eingegangen sind und unter gebührender Berücksichtigung der Währungsstabilität jeder Vertragspartei.
2. Dieser Abschnitt findet Anwendung auf den gesamten Zahlungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien. Besondere Bestimmungen über den Zahlungs- und Kapitalverkehr sind in Anhang XI zu finden.
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