Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise durchgeführt werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, folgende Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen:
- a.
- Massnahmen, die für den Schutz der öffentlichen Moral erforderlich sind;
- b.
- Massnahmen, die für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind;
- c.
- Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold oder Silber beziehen;
- d.
- Massnahmen, die erforderlich sind zur Sicherstellung der Anwendung von mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nicht unvereinbaren Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise die Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Zollmassnahmen, die Ausübung von Monopolen, die entsprechend Ziffer 4 von Artikel II und entsprechend Artikel XVII gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Fabrikmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und zur Verhinderung von irreführenden Praktiken;
- e.
- Massnahmen, die sich auf Waren beziehen, die in Gefängnissen hergestellt werden;
- f.
- Massnahmen zum Schutze nationalen Eigentums von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;
- g.
- Massnahmen zum Schutz natürlicher Hilfsquellen, bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht, wenn solche Massnahmen gleichzeitig mit Beschränkungen der einheimischen Produktion oder des einheimischen Verbrauchs durchgeführt werden;
- h.
- Massnahmen zur Durchführung von Verpflichtungen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Grundstoffabkommens, das bestimmten, den Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Markmalen entspricht oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird;
- i.
- Massnahmen über Beschränkungen der Ausfuhr von im Inland gewonnenen Rohstoffen, die benötigt werden, um für eine einheimische Veredlungsindustrie die erforderlichen Mengen solcher Rohstoffe in den Zeiträumen sicherzustellen, in denen ihr Inlandspreis in Ausführung eines Stabilisierungsplans der Regierung unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der in Rede stehenden Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung im vorliegenden Abkommen nicht zuwiderlaufen;
- j.
- Massnahmen, die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren wesentlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht, diese Massnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht ; sind diese Massnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. Die Vertragsparteien werden spätestens am 30. Juni 1960 prüfen, ob es notwendig ist, diesen Buchstaben beizubehalten.