1. Der vorliegende Bericht wird bei der Regierung des Königsreichs der Niederlande hinterlegt.
2. Der vorliegende Bericht wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 registriert.
Geschehen zu Seattle, am dreissigsten November neunzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Fassung in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.