1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter der Voraussetzung, dass
- a)
- keine Beschränkungen für die Verwendung oder den Gebrauch der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
- i)
- durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,
- ii)
- das Gebiet abgrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können,
- iii)
- den Wert der Waren nicht wesentlich beeinflussen;
- b)
- das Kaufgeschäft oder der Preis weder an Bedingungen noch an Leistungen gebunden ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
- c)
- kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäss Artikel 8 erfolgen kann; und
- d)
- der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann.
- 2.
- a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung von Absatz 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Hat die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, so teilt sie dem Importeur diesen Grund mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
- b)
- Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur nachweist, dass dieser Wert einem der folgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt:
- i)
- dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland;
- ii)
- dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde;
- iii)
- dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde.
- Bei den vorgenannten Vergleichen werden nachgewiesene Unterschiede bei der Handelsstufe, der Menge, den in Artikel 8 aufgezählten Faktoren sowie den Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, gebührend berücksichtigt.
- c)
- Die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Werte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b nicht festgesetzt werden.