0.631.252.511 Convenzione doganale del 15 gennaio 1959 concernente il trasporto internazionale di merci con libretti TIR (Convenzione TIR) (con All. e Protocollo di firma)

0.631.252.511 Zollabkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen und Unterzeichnungsprotokoll)

Art. 51

Dopo il 15 aprile 1959, il testo originale della presente Convenzione sarà depositato presso il Segretario generale dell’Organizzazione delle Nazioni Unite, il quale ne trasmetterà delle copie autenticate a ciascun Paese indicato nell’articolo 39, capoversi 1 e 2.

annex3/lvlu1/Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Für den internationalen Warentransport in Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss können nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet sind, dass

a.
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können,
b.
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
c.
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können.

2 Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

3 Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen der Wände, des Bodens und des Daches des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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