Dopo il 15 aprile 1959, il testo originale della presente Convenzione sarà depositato presso il Segretario generale dell’Organizzazione delle Nazioni Unite, il quale ne trasmetterà delle copie autenticate a ciascun Paese indicato nell’articolo 39, capoversi 1 e 2.
1 Für den internationalen Warentransport in Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss können nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet sind, dass
2 Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3 Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen der Wände, des Bodens und des Daches des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
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