Nessuna disposizione della presente Convenzione esclude, per le Parti contraenti costituitesi in unione doganale o economica, il diritto di emanare nomi particolari sui trasporti di merci che hanno principio, terminano o transitano sul loro territorio, in quanto non menomino le agevolezze prescritte nella presente Convenzione.
1 Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
2 Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3 Das Abkommen liegt bis einschliesslich 15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4 Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
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