(1) Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:
- a)
- im Seeverkehr:
- 1.
- für Beförderungen von Containerfracht, ausser für Beförderungen gemäss den Nummern 2 und 3, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie die Zollgebiete der Vertragsparteien verlassen sollen,
- 2.
- für Beförderungen von Containerfracht zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien und Grönland, den Färöern oder Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer und allen Häfen Marokkos spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien,
- 3.
- für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien,
- 4.
- bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien;
- b)
- im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien;
- c)
- im Strassen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde, bevor die Waren die Zollgebiete der Vertragsparteien verlassen;
- d)
- im Schienenverkehr:
- 1.
- dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist,
- 2.
- in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden, bevor die Waren die Zollgebiete der Vertragsparteien verlassen.
(2) In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen der Zollgebiete der Vertragsparteien genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:
- a)
- wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen der Zollgebiete der Vertragsparteien auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr);
- b)
- wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen der Zollgebiete der Vertragsparteien selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr).
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen:
- a)
- im Falle eines Versands nach Artikel 20 Absatz 2, um eine zuverlässige Risikoanalyse zu ermöglichen und Sendungen mit dem Ziel abzufangen, an diesen allfällige sicherheitsrelevante Zollkontrollen durchzuführen;
- b)
- wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens festgelegte Verfahren wurde eingehalten.