(La presente appendice non contiene gli articoli da 20 a 22)
Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.
Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.