0.515.08 Convenzione del 13 gennaio 1993 sulla proibizione dello sviluppo, produzione, immagazzinaggio ed uso di armi chimiche e sulla loro distruzione (Convenzione sulle armi chimiche, CAC) (con allegati)

0.515.08 Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (mit Anhängen)

Art. VIII L’Organizzazione

Art. VIII Die Organisation

A. Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.

(2)  Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind Mitglieder der Organisation. Einem Vertragsstaat darf seine Mitgliedschaft in der Organisation nicht entzogen werden.

(3)  Die Organisation hat ihren Sitz in Den Haag, Königreich der Niederlande.

(4)  Als Organe der Organisation werden hiermit die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat und das Technische Sekretariat geschaffen.

(5)  Die Organisation führt ihre in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifikationstätigkeiten mit der grösstmöglichen Zurückhaltung durch, ohne die fristgerechte und wirksame Erreichung ihrer Ziele zu gefährden. Sie fordert nur die Informationen und Daten an, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Sie trifft alle Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen über zivile und militärische Tätigkeiten und Einrichtungen, von denen sie bei der Durchführung des Übereinkommens Kenntnis erhält, und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs.

(6)  Bei der Durchführung ihrer Verifikationstätigkeiten prüft die Organisation Massnahmen, mit denen sie aus den in Wissenschaft und Technik erzielten Fortschritten Nutzen ziehen kann.

(7)  Die Kosten für die Tätigkeiten der Organisation werden von den Vertragsstaaten nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen, der der unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder in den Vereinten Nationen und dieser Organisation angepasst ist, vorbehaltlich der Artikel IV und V. Die finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten an die Vorbereitungskommission werden in angemessener Weise von ihren Beiträgen zum ordentlichen Haushalt abgezogen. Der Haushalt der Organisation umfasst zwei getrennte Kapitel, einen für die Verwaltungs- und sonstigen Kosten und einen für die Verifikationskosten.

(8)  Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn die Höhe seiner Rückstände dem Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen vollen zwei Jahre entspricht oder diesen Betrag übersteigt. Die Konferenz der Vertragsstaaten kann diesem Mitglied trotzdem erlauben, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.

B. Die Konferenz der Vertragsstaaten

Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung

(9)  Die Konferenz der Vertragsstaaten (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet) besteht aus allen Mitgliedern dieser Organisation. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Konferenz; er kann von Stellvertretern und Beratern begleitet werden.

(10)  Die erste Tagung der Konferenz wird vom Verwahrer spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen.

(11)  Die Konferenz tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen; diese finden jedes Jahr statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.

(12)  Ausserordentliche Tagungen der Konferenz werden einberufen

a)
auf Beschluss der Konferenz;
b)
auf Antrag des Exekutivrats;
c)
auf Antrag eines Mitglieds, unterstützt von einem Drittel der Mitglieder oder
d)
zur Überprüfung der Wirkungsweise dieses Übereinkommens nach Absatz 22.

Die ausserordentliche Tagung wird spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags beim Generaldirektor des Technischen Sekretariats einberufen, sofern in dem Antrag nichts anderes vorgesehen ist und es sich nicht um einen Fall nach Buchstabe d handelt.

(13)  Die Konferenz wird auch in Übereinstimmung mit Artikel XV Absatz 2 als Änderungskonferenz einberufen.

(14)  Die Tagungen der Konferenz finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.

(15)  Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt sie ihren Vorsitzenden und sonstige erforderliche Amtsträger. Diese bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und andere Amtsträger gewählt sind.

(16)  Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist.

(17)  Jedes Mitglied der Organisation hat in der Konferenz eine Stimme.

(18)  Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen sollen soweit möglich durch Konsens gefasst werden. Kommt ein Konsens nicht zustande, wenn eine Frage zur Abstimmung gestellt wird, so vertagt der Vorsitzende die Abstimmung um 24 Stunden und bemüht sich während dieser Frist nach Kräften, das Zustandekommen eines Konsenses zu erleichtern; vor Ablauf dieser Frist erstattet er der Konferenz Bericht. Kommt nach Ablauf von 24 Stunden ein Konsens nicht zustande, so fasst die Konferenz den Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Konferenz mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschliesst.

Befugnisse und Aufgaben

(19)  Die Konferenz ist das Hauptorgan der Organisation. Sie behandelt alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Rahmen dieses Übereinkommens, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit den Befugnissen und Aufgaben des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats. Sie kann zu allen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die das Übereinkommen betreffen und von einem Vertragsstaat aufgeworfen oder ihr vom Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden, Empfehlungen abgeben und Beschlüsse fassen.

(20)  Die Konferenz der Vertragsstaaten wacht über die Durchführung dieses Übereinkommens und handelt im Interesse der Förderung seines Ziels und seines Zwecks. Die Konferenz überprüft die Einhaltung des Übereinkommens. Sie wacht ferner über die Tätigkeiten des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats; sie kann beiden Organen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Leitlinien im Einklang mit dem Übereinkommen erteilen.

(21)  Die Konferenz

a)
prüft und verabschiedet auf ihren ordentlichen Tagungen den Bericht, das Programm und den Haushalt der Organisation, die vom Exekutivrat vorgelegt werden, und prüft andere Berichte;
b)
entscheidet über den Schlüssel für die von den Vertragsstaaten zu entrichtenden finanziellen Beiträge nach Absatz 7;
c)
wählt die Mitglieder des Exekutivrats;
d)
ernennt den Generaldirektor des Technischen Sekretariats (im folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet);
e)
genehmigt die vom Exekutivrat vorgelegte Geschäftsordnung des Exekutivrats;
f)
setzt die Nebenorgane ein, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in
Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen für notwendig hält;
g)
fördert die internationale Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet;
h)
überprüft wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die auf die Wirksamkeit dieses Übereinkommens Auswirkungen haben könnten, und weist in diesem Zusammenhang den Generaldirektor an, einen wissenschaftlichen Beirat einzusetzen, der es ihm in Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglicht, der Konferenz, dem Exekutivrat oder Vertragsstaaten auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten, die das Übereinkommen berühren, fachliche Beratung zu erteilen. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus unabhängigen Fachleuten zusammen, die aufgrund der von der Konferenz angenommenen Aufgabenstellung ernannt werden;
i)
prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten Entwürfe von Vereinbarungen, Bestimmungen und Leitlinien;
j)
gründet auf ihrer ersten Tagung den freiwilligen Hilfsfonds nach Artikel X;
k)
trifft die erforderlichen Massnahmen, um nach Artikel XII die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht.

(22)  Die Konferenz tritt spätestens ein Jahr nach Ablauf des fünften und des zehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und zu jedem anderen möglicherweise beschlossenen Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, um die Wirkungsweise des Übereinkommens zu überprüfen. Bei diesen Überprüfungen wird einschlägigen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung getragen. Danach werden zu demselben Zweck weitere Tagungen der Konferenz in Abständen von fünf Jahren einberufen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

C. Der Exekutivrat

Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung

(23)  Der Exekutivrat besteht aus 41 Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, nach dem Grundsatz der Rotation dem Exekutivrat anzugehören. Die Mitglieder des Exekutivrats werden von der Konferenz für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Um die wirksame Arbeitsweise dieses Übereinkommens zu gewährleisten, setzt sich der Exekutivrat unter besonderer Berücksichtigung einer gerechten geographischen Verteilung, der Bedeutung der chemischen Industrie sowie der politischen und Sicherheitsinteressen wie folgt zusammen:

a)
neun Vertragsstaaten aus Afrika, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel drei von diesen neun Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser drei Mitglieder zu berücksichtigen sind;
b)
neun Vertragsstaaten aus Asien, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel vier von diesen neun Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser vier Mitglieder zu berücksichtigen sind;
c)
fünf Vertragsstaaten aus Osteuropa, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel einer von diesen fünf Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten der Vertragsstaat mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region ist; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieses einen Mitglieds zu berücksichtigen sind;
d)
sieben Vertragsstaaten aus Lateinamerika und der Karibik, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel drei von diesen sieben Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser drei Mitglieder zu berücksichtigen sind;
e)
zehn Vertragsstaaten aus der Gruppe der westeuropäischen und anderen Staaten, die von den in dieser Region ansässigen Vertragsstaaten bestimmt werden. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für diese Bestimmung in der Regel fünf von diesen zehn Vertragsstaaten aufgrund international gemeldeter und veröffentlichter Daten die Vertragsstaaten mit der bedeutendsten nationalen chemischen Industrie in der Region sind; ausserdem vereinbart die regionale Gruppe auch weitere regionale Faktoren, die für die Bestimmung dieser fünf Mitglieder zu berücksichtigen sind;
f)
ein weiterer Vertragsstaat, der von den in den Regionen Asien sowie Lateinamerika und der Karibik ansässigen Vertragsstaaten der Reihe nach bestimmt wird. Es gilt als vereinbart, dass als Grundlage für die Bestimmung dieses Mitglieds der Grundsatz der Rotation angewendet wird.

(24)  Bei der ersten Wahl in den Exekutivrat werden 20 Mitglieder für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; hierbei ist das in Absatz 23 beschriebene Zahlenverhältnis zu beachten.

(25)  Nach vollständiger Durchführung der Artikel IV und V kann die Konferenz auf Ersuchen der Mehrheit der Mitglieder des Exekutivrats dessen Zusammensetzung im Licht von Entwicklungen überprüfen, die sich auf die in Absatz 23 bezeichneten und die Zusammensetzung des Exekutivrats bestimmenden Grundsätze beziehen.

(26)  Der Exekutivrat arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz zur Genehmigung vor.

(27)  Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.

(28)  Der Exekutivrat tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen. Zwischen den ordentlichen Tagungen tritt er so oft zusammen, wie dies zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben notwendig ist.

(29)  Jedes Mitglied des Exekutivrats hat eine Stimme. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, fasst der Exekutivrat seine Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder. Beschlüsse über Verfahrensfragen fasst der Exekutivrat mit der einfachen Mehrheit aller seiner Mitglieder. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern der Exekutivrat nicht mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschliesst.

Befugnisse und Aufgaben

(30)  Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation. Er ist der Konferenz gegenüber verantwortlich. Der Exekutivrat nimmt die ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz zugewiesen werden. Dabei handelt er nach Massgabe der Empfehlungen, Beschlüsse und Leitlinien der Konferenz und wacht darüber, dass sie ordnungsgemäss und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.

(31)  Der Exekutivrat setzt sich für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens ein. Er überwacht die Tätigkeiten des Technischen Sekretariats, arbeitet mit der zuständigen nationalen Behörde jedes einzelnen Vertragsstaats zusammen und erleichtert auf Ersuchen der Vertragsstaaten die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen.

(32)  Der Exekutivrat

a)
prüft den Entwurf des Programms und des Haushalts der Organisation und legt ihn der Konferenz vor;
b)
prüft den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung dieses Übereinkommens, den Bericht über die Ausübung seiner eigenen Tätigkeiten und etwaige Sonderberichte, die er für notwendig hält oder um welche die Konferenz ersucht, und legt dies alles der Konferenz vor;
c)
trifft Vorkehrungen für die Tagungen der Konferenz; insbesondere arbeitet er die vorläufige Tagesordnung aus.

(33)  Der Exekutivrat kann die Einberufung einer ausserordentlichen Tagung der Konferenz beantragen.

(34)  Der Exekutivrat

a)
trifft im Namen der Organisation und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Konferenz Vereinbarungen oder Regelungen mit Staaten und internationalen Organisationen;
b)
trifft im Namen der Organisation Vereinbarungen mit Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Artikel X und überwacht den in Artikel X bezeichneten freiwilligen Fonds;
c)
genehmigt die vom Technischen Sekretariat mit Vertragsstaaten ausgehandelten Vereinbarungen oder Regelungen über die Durchführung von Verifikationstätigkeiten.

(35)  Der Exekutivrat prüft jede in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Frage oder Angelegenheit, die dieses Übereinkommen und seine Durchführung betrifft, darunter Bedenken wegen der Einhaltung des Übereinkommens und der Fälle der Nichteinhaltung; er unterrichtet gegebenenfalls die Vertragsstaaten und bringt die Frage oder Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis.

(36)  Bei seiner Prüfung von Zweifeln oder Bedenken wegen der Einhaltung dieses Übereinkommens und der Fälle der Nichteinhaltung, darunter insbesondere der Missbrauch der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte, konsultiert der Exekutivrat die betroffenen Vertragsstaaten und ersucht gegebenenfalls den Vertragsstaat, Massnahmen zu treffen, um die Lage innerhalb einer festgesetzten Frist zu bereinigen. Soweit der Exekutivrat weitere Schritte für erforderlich hält, trifft er unter anderem eine oder mehrere der folgenden Massnahmen:

a)
Er unterrichtet alle Vertragsstaaten über die Frage oder Angelegenheit;
b)
er bringt die Frage oder Angelegenheit der Konferenz zur Kenntnis;
c)
er erteilt der Konferenz Empfehlungen über Massnahmen zur Bereinigung der Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung.

In besonders schwerwiegenden und dringenden Fällen bringt der Exekutivrat die Frage oder Angelegenheit samt einschlägigen Informationen und Schlussfolgerungen unmittelbar der Generalversammlung oder dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis. Gleichzeitig unterrichtet er alle Vertragsstaaten über diesen Schritt.

D. Das Technische Sekretariat

(37)  Das Technische Sekretariat unterstützt die Konferenz und den Exekutivrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Technische Sekretariat führt die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifikationsmassnahmen durch. Es nimmt die übrigen ihm durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz und vom Exekutivrat zugewiesen werden.

(38)  Das Technische Sekretariat

a)
arbeitet den Entwurf des Programms und des Haushalts der Organisation aus und legt ihn dem Exekutivrat vor;
b)
arbeitet den Entwurf des Berichts der Organisation über die Durchführung dieses Übereinkommens und weitere Berichte aus, welche die Konferenz oder der Exekutivrat anfordern, und legt sie dem Exekutivrat vor;
c)
leistet der Konferenz, dem Exekutivrat und Nebenorganen verwaltungsmässige und technische Hilfe;
d)
richtet im Namen der Organisation Mitteilungen über Angelegenheiten bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens an die Vertragsstaaten und nimmt von diesen entsprechende Mitteilungen entgegen;
e)
leistet den Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens technische Hilfe und nimmt für sie zu demselben Zweck technische Auswertungen vor, insbesondere der in den Listen genannten und der nicht genannten Chemikalien,

(39)  Das Technische Sekretariat

a)
handelt mit Vertragsstaaten Vereinbarungen oder Regelungen, die dem Exekutivrat zur Genehmigung vorgelegt werden, über die Durchführung von Verifikationstätigkeiten aus;
b)
koordiniert spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Errichtung und Unterhaltung ständiger Lager, die für Soforthilfemassnahmen und humanitäre Hilfe seitens der Vertragsstaaten nach Artikel X Absatz 7 Buchstaben b und c bestimmt sind. Das Technische Sekretariat kann die gelagerten Gegenstände auf ihre Verwendbarkeit überprüfen. Die Konferenz prüft und genehmigt nach Absatz 21 Buchstabe i die Verzeichnisse der einzulagernden Gegenstände;
c)
verwaltet den in Artikel X bezeichneten freiwilligen Fonds, sammelt die von den Vertragsstaaten abgegebenen Meldungen und trägt auf Verlangen die für die Zwecke des Artikels X geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation in ein Verzeichnis ein.

(40)  Das Technische Sekretariat unterrichtet den Exekutivrat über jedes Problem, das sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergeben hat, einschliesslich der Zweifel, Unklarheiten oder Unsicherheiten in Bezug auf die Einhaltung dieses Übereinkommens, die ihm bei der Durchführung seiner Verifikationstätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind und die es durch seine Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat nicht hat ausräumen oder klären können.

(41)  Das Technische Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der dessen Leiter und höchster Verwaltungsbeamter ist, sowie aus Inspektoren und dem gegebenenfalls benötigten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Personal.

(42)  Das Inspektorat ist Teil des Technischen Sekretariats; es untersteht der Aufsicht des Generaldirektors.

(43)  Der Generaldirektor wird von der Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(44)  Der Generaldirektor ist gegenüber der Konferenz und dem Exekutivrat für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Technischen Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit gewährleistet ist. Nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten dürfen als Inspektoren oder als sonstiges Fach- und Büropersonal tätig sein. Die Bedeutung einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage ist gebührend zu berücksichtigen. Bei der Einstellung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass das Personal auf das Mindestmass beschränkt bleibt, das für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten des Technischen Sekretariats erforderlich ist.

(45)  Der Generaldirektor ist für die Organisation und die Arbeitsweise des in Absatz 21 Buchstabe h bezeichneten wissenschaftlichen Beirats verantwortlich. Der Generaldirektor ernennt in Absprache mit den Vertragsstaaten die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, die diesem in persönlicher Eigenschaft angehören. Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund ihres Fachwissens auf den für die Durchführung dieses Übereinkommens massgeblichen besonderen Wissenschaftsgebieten ernannt. Der Generaldirektor kann auch gegebenenfalls in Absprache mit Mitgliedern des Beirats vorübergehend Arbeitsgruppen aus wissenschaftlichen Fachleuten einsetzen, damit sie Empfehlungen zu bestimmten Themen abgeben. In diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten dem Generaldirektor Listen von Fachleuten vorlegen.

(46)  Der Generaldirektor, die Inspektoren und die sonstigen Mitglieder des Personals dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Konferenz und dem Exekutivrat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.

(47)  Jeder Vertragsstaat achtet den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors, der Inspektoren oder der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

E. Vorrechte und Immunitäten

(48)  Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und geniesst die dafür notwendigen Vorrechte und Immunitäten.

(49)  Die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation geniessen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

(50)  Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, werden in Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten sowie in Abkommen zwischen der Organisation und dem Staat, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, festgelegt. Diese Vereinbarungen und Abkommen werden nach Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.

(51)  Unbeschadet der Absätze 48 und 49 geniessen der Generaldirektor und das Personal des Technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhangs genannten Vorrechte und Immunitäten.

 

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