1. Ausser anderweitiger Abmachung zwischen den Vertragsparteien werden klassifizierte militärische Informationen auf militärischem oder diplomatischem Weg übermittelt. Wenn die Übermittlung via diese Kanäle unpraktisch ist oder den Empfang der klassifizierten Informationen unangemessen verzögert, kann die Weitergabe durch entsprechend sicherheitsüberprüfte Personen vorgenommen werden, die über eine von der übermittelnden Partei ausgestellte Kurierbescheinigung verfügen.
2. In Übereinstimmung mit in beiderseitigem Einvernehmen bestimmten Sicherheitsverfahren können die Vertragsparteien klassifizierte militärische Informationen auf elektronischem Weg übermitteln.
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