Ai fini della presente Convenzione, un Comitato di esperti istituito dal Comitato dei Ministri del Consiglio d’Europa è incaricato, in virtù dell’articolo 17 dello Statuto del Consiglio d’Europa4, di seguire l’applicazione della Convenzione e in particolare:
Im Sinne dieses Übereinkommens soll ein durch das Ministerkomitee des Europarates nach Artikel 17 des Statuts des Europarates4 eingesetzter Expertenausschuss seine Anwendung überwachen und insbesondere:
1. regelmässig dem Ministerkomitee des Europarates Bericht erstatten über die Politik der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes in den Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, über den Vollzug der in dem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze und über seine eigene Tätigkeit,
2. dem Ministerkomitee des Europarates Vorschläge für Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen des Übereinkommens machen, einschliesslich multilateraler Tätigkeiten sowie mit Bezug auf die Revision oder Verbesserung des Übereinkommens oder zur Information der Öffentlichkeit über den Zweck des Übereinkommens;
3. dem Ministerkomitee des Europarates Empfehlungen unterbreiten betreffend die Einladung von Staaten, die nicht Mitglieder des Europarates sind, diesem Übereinkommen beizutreten.
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