1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind in schriftlicher Form zu stellen und zu begründen. In dringenden Fällen kann ein Ersuchen auch mündlich mit anschliessender unverzüglicher schriftlicher Bestätigung gestellt werden.
2. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach dem nationalen Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
3. Die zuständigen Behörden können einander auf eigene Initiative im Einzelfall Informationen zukommen lassen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten notwendig erscheinen.
4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersuchen nach Absatz 1 so rasch wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit erforderlich weitere Informationen anfordern.
5. Die Kosten für die Bearbeitung und Erledigung eines Ersuchens werden von der ersuchten Vertragspartei getragen, sofern nach Artikel 7 Absatz 4 nichts anderes vereinbart wird.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.