Die Verbrechen und Vergehen, für welche die Auslieferung gewährt wird, sind folgende:
- 1.
- Totschlag, Mord, Elternmord, Kindesmord, Vergiftung;
- 2.
- Abtreibung der Leibesfrucht;
- 3.
- absichtliche Körperverletzung, welche den Tod oder einen bleibenden Nachteil, dauernde Arbeitsunfähigkeit oder eine schwere Verstümmelung eines Gliedes oder Organes des Körpers verursacht hat;
- 4.
- Notzucht; gewalttätiger Angriff auf die Schamhaftigkeit; gewerbsmässige Kuppelei; Blutschande;
- 5.
- mit oder ohne Gewalt verübter Angriff auf die Schamhaftigkeit von Kindern beider Geschlechter unter 14 Jahren;
- 6.
- Bigamie;
- 7.
- Wegnahme (Raub) und widerrechtliche Gefangenhaltung von Personen; Unterdrückung oder Unterschiebung von Kindern;
- 8.
- Aussetzung und bösliches Verlassen von Kindern oder hilflosen Personen; Entführung von Minderjährigen;
- 9.
- Fälschung oder Veränderung von Münzen, Papiergeld, von Banknoten und andern Kreditpapieren mit gesetzlichem Kurs, von Aktien und andern Werttiteln, ausgegeben vom Staate, von Korporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen; Ausgabe, Inverkehrsetzung oder Veränderung von Postmarken, von Stempeln, Marken oder Siegeln des Staates oder öffentlicher Stellen. Einführung, Ausgabe oder Gebrauch der genannten Sachen, in Kenntnis, dass sie gefälscht sind; Gebrauch von gefälschten Urkunden oder Akten der erwähnten Arten; betrügerischer Gebrauch oder Missbrauch von authentischen Siegeln, Stempeln und Marken;
- 10.
- Fälschung von öffentlichen oder privaten Schriftstücken, Verfälschung von amtlichen Urkunden, von Wechseln oder andern Handelspapieren; betrügerischer Gebrauch gefälschter oder nachgemachter Urkunden; Unterschlagung von Urkunden;
- 11.
- falsches Zeugnis; Verleitung von Zeugen zu falscher Aussage; Meineid in Ziviloder Strafsachen;
- 12.
- Bestechung von öffentlichen Beamten;
- 13.
- Veruntreuung oder Unterschlagung öffentlicher Gelder; Gebührenüberforderung4, begangen von Beamten oder Depositären;
- 14.
- vorsätzliche Brandstiftung; Missbrauch von Sprengstoffen;
- 15.
- vorsätzliche Handlungen, welche die Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Posten, elektrischen Apparaten oder Leitungen (Telegrafen, Telefone) und die Gefährdung ihres Betriebes bewirken;
- 16.
- Raub, Erpressung, Diebstahl, Hehlerei;
- 17.
- Baratterie und Seeraub; vorsätzliche Handlungen, welche das Sinken, die Strandung, Zerstörung, Unbrauchbarmachung oder Beschädigung eines Schiffes bewirken, sofern daraus eine Gefahr für andere entstehen kann;
- 18.
- Betrug;
- 19.
- Vertrauensmissbrauch und Unterschlagung;
- 20.
- betrügerischer Bankerott.
In allen diesen Fällen genügen der Versuch und die Teilnahme, um die Auslieferung zu begründen, sofern sie nach den Gesetzen der Vertragsstaaten strafbar sind.
Es wird wegen der oben aufgeführten Delikte die Auslieferung bewilligt, wenn die zur Last gelegten Straftaten nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten wenigstens eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen können.