3 Abrogati dall’art. 33 par. 2 del tratt. del 10 nov. 2009 di assistenza giudiziaria in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica Argentina, approvato dall’AF il 30 set. 2011, con effetto dal 16 feb. 2013 (RU 2013 503 501; FF 2011 537).
Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Transit eines von einem dritten Staate an den andern Vertragsstaat auszuliefernden Individuums durch das Gebiet eines der kontrahierenden Staaten, sofern dasselbe nicht dem Lande angehört, durch das der Transit stattfinden muss, auf die einfache Vorlage im diplomatischen Wege des Haftbefehles oder verurteilenden Erkenntnisses bewilligt werden soll, vorausgesetzt, dass es sich weder um politische Delikte noch um Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen, noch um rein militärische Delikte handelt, und dass die Straftat, welche der Auslieferung zugrunde liegt, unter den in Artikel II der gegenwärtigen Übereinkunft aufgezählten Delikten inbegriffen ist.
Der Transport erfolgt auf den kürzesten Wegen unter Begleitung der Agenten des ersuchten Staates und auf Kosten der ersuchenden Regierung.
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