1 L’articolo 12 della Convenzione è sostituito dalle disposizioni seguenti:
1
2 A sostegno della domanda, sarà prodotto:
2 L’articolo 5 del Secondo Protocollo addizionale alla Convenzione è inapplicabile tra le Parti al presente Protocollo.
1 Artikel 12 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2. Dem Ersuchen sind beizufügen:
2 Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.