Accordo, in generale o nel caso particolare. Qualora le questioni da esaminare int
arbitro. I due arbitri così designati nominano un presidente che non deve essere ci
cittadino di nessuno dei due Stati.
1. Die Vertreter des Bundesamtes für Justiz und des «Ministero di Grazia e Giustizia» können, wenn sie es als sinnvoll erachten, einen mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch durchführen oder sich treffen, um allfällige Fragen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung, der Anwendung oder der Umsetzung des Übereinkommens oder dieses Vertrages im Allgemeinen oder im Einzelfall zu klären. Fallen die zu prüfenden Fragen in die Zuständigkeit anderer Ministerien, so werden diese zur Mitwirkung eingeladen.
2. Streitigkeiten über Auslegung, Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens und dieses Vertrages, die von den in Absatz 1 bezeichneten Behörden im Rahmen des Meinungsaustausches nicht innerhalb von zwölf Monaten seit deren Entstehen beigelegt werden konnten, sind auf Ersuchen des einen oder anderen Staates einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, zu unterbreiten. Jeder der beiden Staaten ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der weder Staatsangehöriger des einen noch des anderen Staates sein darf.
3. Unterlässt es einer der beiden Staaten, einen Schiedsrichter zu ernennen, und leistet er der Einladung des anderen Staates, die Ernennung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, keine Folge, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
4. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Staaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den Fällen der Absätze 3 und 4 Artikels verhindert, sein Mandat auszuführen oder ist er selbst Staatsangehöriger eines der beiden Staaten, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten durchgeführt oder, wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger eines der beiden Staaten ist, vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten ist.
6. Falls die beiden Staaten nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren fest.
7. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Staaten verbindlich.
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